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Statuten

Statuten

des Vereins
Poker Club St. Gallen (PCSG)

I. NAME UND SITZ

Art, 1
Unter dem Namen «Poker Club St. Gallen (PCSG)» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art, 2
Der Verein hat seinen Sitz in 9000 St. Gallen.

II. ZIEL UND ZWECK

Art, 3
Der Verein «Poker Club St. Gallen» bezweckt die Förderung der Ausübung von Pokerspielen in der der Ostschweiz mit St. Gallen als regionalem Zentrum. Der Verein soll die zentrale Anlaufstelle für Pokerspieler in der benannten Region sein. Ziel des Vereins ist es das Pokerspiel zu pflegen und weiterzuentwickeln. Das Pokerspiel soll stets fair und kameradschaftlich erfolgen. Poker langfristig in der Schweiz als anerkannten Sport etablieren und entsprechende Projekte zu unterstützen ist ein weiteres Ziel des Vereins. Integrationen in übergeordnete Verbände sind dadurch möglich, sofern Sie den grundlegenden Vereinszielen nicht widersprechen.

III. VEREINSVERMÖGEN

Art, 4
Der Verein verfügt zur Erfüllung seines Zwecks und zur Erreichung seines Ziels über folgende Mittel:

  • Einlage der Gründungsmitglieder
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt. Der Maximalbetrag einer Mitgliedschaft wird bei CHF 1’000.00 festgelegt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder und Gastmitglieder. Gönner müssen in jedem Falle einen höheren Betrag bezahlen als Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli

IV. MITGLIEDSCHAFTEN

Art, 5
Mitglieder des Vereins «Poker Club St. Gallen» können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Gastmitgliedern. Darüber hinaus können Gönner und Ehrenmitglieder ernannt werden. Ausschliesslich Aktivmitglieder besitzen ein Stimmrecht sowie ein passives und aktives Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft eines Aktiv- oder Passivmitgliedes beginnt mit dem Annahmeentscheid des Vorstands und beträgt 12 Monate. Gastmitgliedschaften können für einen vom Vorstand definierten Zeitraum ausgesprochen werden.
Nur volljährige Personen können die Mitgliedschaft erhalten.

 

V. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Art, 6
Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

VI. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

Art, 7
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 1 Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag fällig.

Art, 8
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstössen gegen die Ziele des Vereins ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird das fehlbare Mitglied vor dem definitiven Ausschluss vom Vorstand angehört.

VII. ORGANE DES VEREINS

Art, 9
Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

VIII. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art, 10
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Semester des Kalenderjahres statt.

Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Die kann auch auf dem Zirkularweg, also per E-Mail erfolgen.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art, 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Wahl des Vorstands nach Ablauf der festgelegten Amtszeit
e) Genehmigung des Jahresbudgets
f) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h) Änderung der Statuten
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Art, 12
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen.

Die Mitglieder fassen Beschlüsse mit dem absoluten Mehr.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ¾ -Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

IX. DER VORSTAND

Art, 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Art, 14
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen, oder gemäss dieser Statuten, in einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) Verantwortlichkeit Marketing

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist möglich.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst, falls die in Art, 13 festgelegte Mindestanzahl unterschritten wird oder eine erneute Besetzung vom Vorstand als notwendig erachtet wird, um den Vereinszweck und seine Ziele sicherstellen zu können. Solche Wahlen sind an der nächsten
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

X. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

Art, 15
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

XI. HAFTUNG

Art, 16
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

XII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art, 17
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ¾ der Anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Art, 18
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

XIII. INKRAFTTRETEN

Art, 19
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


XIV. STATUTENÄNDERUNG

Art, 20

Mit der Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung am Freitag den 28. Mai 2021, an welcher die erforderliche Anwesenheit von 2/3 der Aktivmitgliedern erfüllt wurde und die Zustimmung von ¾ aller Anwesenden Mitglieder erreicht wurde, treten die folgenden Statutenänderungen in Kraft.

 

  • Einsetzung eines Revisors
  • Änderung des Geschäftsjahres auf 1. Januar – 31. Dezember (vgl. III Art,4)

ÖFFNUNGSZEITEN


Do/Fr/Sa ab 18:30 Uhr
So   ab 16:00 Uhr

 

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